2. Offensichtliche Mängel,
Transportschäden,
Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete
Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr
mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
3. Soweit wir wegen Lieferung
fehlerhafter Ware zur Gewähr-
Leistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach
unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern;
bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herab-
setzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des
Kaufvertrages.
5. Die Ware bleibt bis
zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit
unseren gewerblichen
Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte
gemäß § 6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung
des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels
e.V.vom 1.4. 1977.
6. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage
von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdin-
gungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrund-
lage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertrags-
bedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vor-
schriften der VOB/C an.
7. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkauf--
männischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
2. Wird Vorbehaltsware
vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet
wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes dar Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß
§§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt
Oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer ef!l8prechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den
Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zelt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum
des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne
der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware
vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn
die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers
steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der
dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz
2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die
Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf
die Saldoforderung.
5. Wird Vorbehaltsware
vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks
oder von Grundstücks-rechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur In üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsüberei9nung, ist der Käufer nicht berechtigt
7. Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerufs zur Einziehung
der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer
wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, euch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Ober Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter In die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Obergabe der für den Widerspruch notwendigen Untertagen zu unter-richten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung Oder Er6llnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung,zur Verwendung Oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der bgetreler18n Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der
Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %,
so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe
nach seiner Wah.1 verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware
und die abgetreler18n Forderungen an den Käufer über.
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden